(Quelle und Text: ekd.de)
(Quelle und Text: ekd.de)
An wen muss ich mich wenden, wenn ich wieder in die Kirche eintreten will?
Ihr zuständiger Pfarrer bvereinbart gerne ein Gespräch mit Ihnen. Die Anschrift Ihrer Kirchengemeinde entnehmen Sie dem grauen Kästchen in der linken Spalte.
Werde ich noch einmal getauft?
Die Taufe ist einmalig. Sie wird grundsätzlich von allen Kirchen der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) gegenseitig anerkannt. Darum werden Sie bei einem Kircheneintritt nicht noch einmal
getauft, auch dann nicht, wenn Sie früher einer anderen anerkannten christlichen Gemeinschaft angehört haben.
Und wenn ich vorher keiner christlichen Gemeinschaft angehört habe?
Dann werden Sie durch die Taufe in die evangelische Kirche aufgenommen. Dem Gottesdienst geht in der Regel ein Taufunterricht oder ein längeres Taufgespräche voraus. Sie können so den christlichen
Glauben näher kennen lernen. Weitere Informationen bekommen Sie bei Pfarrer Lenz (tel. 036335 / 313).
Muss ich mich prüfen lassen, wenn ich wieder in die Kirche eintrete?
Nein. Vorgesehen ist in der Regel lediglich ein Gespräch mit Ihrem zuständigen Pfarrer sowie die Teilnahme an einem Gottesdienst mit Teilnahme am Abendmahl. Sie sollten sich allerdings selbst prüfen,
wie ernst es Ihnen mit der Kirche ist. Sie setzen Ihre Unterschrift nicht unter ein Zeitschriftenabonnement, sondern treffen eine wichtige Entscheidung.
Werde ich der Gemeinde vorgestellt?
Nicht ausdrücklich. Wenn Sie es gerne möchten, kann in einem Gottesdienst Ihr Eintritt bekannt gemacht werden.
Was habe ich von der Mitgliedschaft in der Kirche?
Die Kirche ist eine große Gemeinschaft. In ihr tauschen sich die Menschen über ihren Glauben aus und bekommen dadurch neue Anregungen für die großen Fragen nach Ursprung, Sinn und Ziel des Lebens.
Darüber hinaus erwerben Sie mit der Kirchenmitgliedschaft verschiedene Rechte, z. B. das Recht, ein Patenamt zu übernehmen, kirchliche Dienste in Anspruch zu nehmen (z. B. die kirchliche Trauung, das
kirchliche Begräbnis) und an vielen Angeboten Ihrer Kirchengemeinde teilzunehmen. Sie haben zudem das Recht, an den alle sechs Jahre stattfindenden Wahlen zum Leitungsgremium teilzunehmen, selbst zu
wählen oder sich in ein kirchliches Amt wählen zu lassen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Sofern Sie dem Pfarrer oder der Pfarrerin nicht persönlich bekannt sind, sollten Sie Ihren Personalausweis dabei haben. Außerdem werden bei einem Wiedereintritt die Daten über den Kirchenaustritt
(Austrittsbescheinigung) und möglichst auch die Taufurkunde benötigt.
Was kostet mich der Eintritt?
Der Eintritt in die evangelische Kirche ist, im Unterschied zum Austritt bei den staatlichen Stellen, kostenlos.
Was kostet mich die Mitgliedschaft?
Es gibt viele Kirchenmitglieder, die gar keine Kirchensteuer zahlen (z.B. Jugendliche, Studierende, Arbeitslose, Rentner). In der Regel müssen 9 Prozent der Lohn- oder Einkommenssteuer bezahlt
werden. Dies gilt ab einem monatlichen Bruttoeinkommen von rund 952 € für Ledige (Lohnsteuerklasse I), rund 1.797 € für Verheiratete (Lohnsteuerklasse III) und rund 2.451 € für Verheiratete mit einem
Kind (Lohnsteuerklasse III/1). Wer z.B. 2.500 € brutto im Monat verdient und verheiratet ist, zahlt nur 10,03 € Kirchensteuer monatlich (Lohnsteuerklasse III). Die Kirchensteuer kann als
Sonderausgabe von der Einkommenssteuer abgesetzt werden. So verringert sich Ihre Steuerschuld. Die Kirche ist dankbar, dass ihre Mitglieder die kirchliche Arbeit mit Spenden und Kollekten und vor
allem mit der Kirchensteuer unterstützen. Falls Sie eine Lohnsteuerkarte haben: Bitte lassen Sie Ihre Kirchenzugehörigkeit nach Ihrem Wiedereintritt eintragen.
Was hat der Staat mit der Kirchensteuer zu tun?
Der Staat zieht die Kirchensteuer mit der Lohnsteuer ein. Für diese Dienstleistung zahlt die Kirche an den Staat eine Gebühr. Ein eigenes kirchliches System wäre erheblich teurer.
Wenn Sie aus der Kirche austreten möchten, bedauern wir das sehr! Wenn Sie ein Gespräch dazu suchen, steht Ihr Pfarrer Ihnen gerne und vertraulich zur Verfügung. Bedenken Sie bitte, wenn Sie sich zum Kirchenaustritt entschließen, dass die Ihnen mit der Kirchenmitgliedschaft zugesprochenen Rechte (z.B. die Übernahme eines Patenamtes, die kirchliche Trauung, eine kirchliche Bestattung) mit dem Tag des Austritts ebenfalls erlöschen.
Und so geht der Kirchenaustritt:
Sie müssen dazu das für Sie zuständige Standesamt in Ihrer Kommunalverwaltung oder das Amtsgericht aufsuchen, dort einen gültigen Personalausweis bzw. einen Reisepass mit letzter Meldebescheinigung vorlegen und ihren Kirchenaustritt erklären. Dieses staatliche Verfahren kostet Sie derzeit 30,00 €.
Das Meldeamt der kommunalen Verwaltung übermittelt das Datum des Austritts dann automatisch weiter an die Finanzverwaltung.
Wünscht ein Gemeindeglied einer anderen als seiner Wohnsitzkichengemeinde anzugehören, so bedarf es der Umgemeindung. Bei der Umgemeindung ist eine schriftliche Anmeldung bei der aufnehmenden Gemeinde erforderlich. (Dazu gibt es ein Vordruckformular im Büro des Pfarrbereiches, tel. 036335 / 313). Nach Abgabe Ihres Antrages entscheidet der Gemeindekirchenrat (positiv) über Ihre Umgemeindung.
Die Gemeindezugehörigkeit entscheidet darüber, wo das passive und aktive Wahlrecht ausgeübt werden kann. In seelsorgerlichen Fragen aber steht Ihnen grundsätzlich jede/r Pfarrer/in, unabhängig von der Gemeindezugehörigkeit, zur Verfügung.